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Ertragsteuer

Disquotale Verlusttragung bei Eigengesellschaften

Alle Verluste aus einzelnen Dauerverlustgeschäften von Eigengesellschaften der öffentlichen Hand müssen nachweislich von der juristischen Person öffentlichen Rechts (jPöR) als Gesellschafter getragen werden, auch wenn sich bei der Gesellschaft selbst handelsrechtlich im Ergebnis kein Verlust ergibt. Es ist nicht erforderlich, dass die jPöR die Verluste jährlich ausgleicht. Es muss vielmehr nur nachweisbar sein, dass die jPöR diese Verluste im Ergebnis wirtschaftlich trägt. Sind mehrere jPöR Gesellschafter einer solchen Eigengesellschaft, müssen die gesamten Verluste nachweislich von diesen beteiligten jPöR getragen werden. Die entsprechende Verlusttragungspflicht kann sich hierbei entweder nach Maßgabe der Beteiligungsquote oder nach anderen, nachprüfbar vernünftigen Aufteilungsmaßstäben richten.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sein Schreiben aus dem Jahr 2009 ergänzt und dies mit Schreiben vom 6. Juli 2021 verfügt.

Exemplarisch führt das BMF aus, dass Verluste aus dem Betrieb von Bädern durch zwei Gemeinden in beiden Belegenheitsgemeinden beispielsweise nach Maßgabe der im jeweiligen Gemeindegebiet entstehenden Bäderverluste getragen werden können.

 

 

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