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Kapitalertragsteuer

Kommunale Eigenbetriebe

Vielfach werden wirtschaftliche Tätigkeiten aus organisatorischen Gründen auf einen Eigenbetrieb ausgelagert. Steuerlich ist dieser quasi transparent, das bedeutet: jede einzelne, von dem Eigenbetrieb ausgeübte Tätigkeit, ist unter steuerlichen Gesichtspunkten darauf hin zu prüfen, ob diese als Betrieb gewerblicher Art (BgA) oder als Vermögensverwaltung einzustufen ist. Von der Einstufung hängt unter anderem ab, ob Kapitalertragsteuer anfällt.

Über einen solchen Fall hat das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern im Januar 2021 entschieden. Eine Gemeinde unterhielt einen Eigenbetrieb, der folgende Tätigkeiten umfasste:

  • Hafenbetrieb
  • Kurbetrieb
  • Vermögensverwaltung kommunaler Wohnungen
  • Durchführung des Winterdienstes auf kommunalen Straßen
  • Erhaltung und Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes
  • Weitere, dem Hoheitsbereich zuzurechnende Aufgaben

Kur- und Hafenbetrieb wurden steuerlich jeweils als gesonderte BgA geführt; im Übrigen wurden die Tätigkeiten der nicht steuerlichen Sphäre (Vermögensverwaltung beziehungsweise hoheitlicher Bereich) zugeordnet. Bis zum Jahr 2012 erwirtschafteten beide BgA jeweils Gewinne, die teilweise an die Gemeinde ausgeschüttet wurden. Insoweit wurde Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abgeführt.

Im Jahr 2013 erwirtschaftete der Hafenbetrieb einen Gewinn, der Kurbetrieb dagegen einen Verlust. Das Finanzamt sah eine Verlustverrechnung zwischen beiden BgA und damit eine Mittelverwendung zu Zwecken außerhalb des BgA „Hafen“, die der Kapitalertragsteuer unterliegen sollte. Dies verneinte nun aber das FG mit dem vorgenannten Urteil. Demnach sei Kapitalertragsteuer insoweit nicht festzusetzen, da der BgA „Hafen“ als Teil des Eigenbetriebes wie ein Regiebetrieb zu behandeln sei. Werden in diesen Fällen Gewinne des BgA stehengelassen, so gilt dies als Rücklagenbildung und führt nicht zur Entstehung von Kapitalertragsteuer. Hinsichtlich des auf den BgA „Kurbetrieb“ entfallenden Verlustes hat das FG ausdrücklich festgelegt, dass dieser nur durch Verrechnung mit dem Gewinnvortrag des eigentlichen Kurbetriebes – und nicht durch Verrechnung mit dem Gewinn des BgA „Hafen“ – ausgeglichen werden sollte. Im Streitfall ist der für den BgA „Hafen“ ermittelte und nicht an die Kommune als Trägerkörperschaft ausgeschüttete Jahresüberschuss in der Bilanz ausdrücklich in eine (Gewinn-)Rücklage eingestellt und damit tatsächlich in der Bilanz des BgA „Hafen“ ausgewiesen worden.

Mit dem Urteil stellt das FG klar, dass zwischen zwei BgA einer Gemeinde, die organisatorisch in einem Eigenbetrieb zusammengefasst sind, kein interner Verlustausgleich stattfindet, wenn ein Beschluss der Gemeinde über die Verwendung der Gewinne der einzelnen Sparten vorliegt. Im Übrigen verwirft das FG die von der Finanzverwaltung geforderte Rücklagenbildung innerhalb eines Zeitraums von acht Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres. Insoweit fehle es an einer gesetzlichen Regelung.

Auch dieses Urteil verdeutlicht, dass sich bei BgA Kapitalertragsteuer in vielen Fällen vermeiden lässt, wenn entsprechende Rücklagenbildungen erfolgen und dies dokumentiert wird.

 

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