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Umsatzsteuer

Ermäßigter Steuersatz beim Legen von Hauswasseranschlüssen

Mit Urteil vom 7. Februar 2018 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses umsatzsteuerrechtlich als „Lieferung von Wasser“ zu qualifizieren ist und dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7% unterliegt. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn die Leistung von einem anderen als dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Anschluss an das vorgenannte Urteil weitere Definitionen in diesem Kontext vorgenommen.

Im BMF-Schreiben vom 4. Februar 2021 wird nun definiert, wann ein Hauswasseranschluss vorliegen soll und klargestellt, dass Nebenleistungen wie Reparatur- und Wartungsleistungen sowie Anschluss- bzw. Baukostenbeiträge in diesem Zusammenhang dem ermäßigten Steuersatz unterliegen sollen. Außerdem wird darauf verwiesen, dass das Thema „Legen von Hausanschlüssen“ als Bauleistung im Sinne des § 13b Umsatzsteuergesetz zu qualifizieren ist, sofern es sich um eine eigenständige Leistung handelt. Dies hat zur Folge, dass die Steuerschuldnerschaft (Umsatzsteuer) vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergeht.

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