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Die Regelungen zum steuerlichen Querverbund bleiben unverändert. Der Europäische Gerichtshof hat nicht zur nationalen steuerlichen Behandlung des steuerlichen Querverbundes Stellung genommen.
Hintergrund: Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde durch den nationalen Gesetzgeber der steuerliche Querverbund geregelt. Ein steuerlicher Querverbund liegt dann vor, wenn Betriebe gewerblicher Art im Sinne von § 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) einer Trägerkörperschaft steuerrechtlich zusammengefasst werden, um etwaige Verluste eines Betriebs gewerblicher Art nutzen zu können.
Bereits im Gesetzgebungsverfahren war diskutiert worden, ob die Regelungen zum steuerlichen Querverbund mit europäischem Beihilferecht vereinbar sind. Im Jahr 2019 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Regelung des § 8 Absatz 7 KStG beihilferechtskonform ist.
Da bei einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gegebenenfalls die nationale Regelung des steuerlichen Querverbundes für nichtig erklärt worden wäre, wurde das Verfahren vor dem höchsten europäischen Gericht zurückgenommen. Die Konsequenz: Die Regelungen zum steuerlichen Querverbund bleiben unverändert bestehen.

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