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Jahressteuergesetz 2019

Umsatzsteuerbefreiung für „Kostengemeinschaften“ eingeführt

Nicole Roos Nicole Roos

Der Europäische Gerichtshof hatte dem deutschen Gesetzgeber aufgegeben, eine Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung von sogenannten Kostenteilungsgemeinschaften zu etablieren. Eine solche gilt bislang nur im Bereich der Heilberufe (zum Beispiel für ärztliche Gerätekooperationen).

Der Gesetzgeber hat dies mit dem Jahressteuergesetz 2019 umgesetzt und eine neue Steuerbefreiungsvorschrift (§ 4 Nummer 29 Umsatzsteuergesetz) eingeführt. Diese ermöglicht Kooperationen steuerbegünstigter Einrichtungen ohne Umsatzsteuerbelastung. Die Steuerfreiheit setzt jedoch voraus, dass die Leistung von einem Zusammenschluss von bestimmten steuerfreien oder hoheitlichen Einrichtungen an seine Mitglieder erbracht wird.

Begünstigt sind zum einen gänzlich steuerbefreite Einrichtungen (wie zum Beispiel gemeinnützige Einrichtungen, Einrichtungen der Wohlfahrtspflege oder Einrichtungen, die Heilbehandlungs- und Krankenhausleistungen erbringen u. a.). Zum anderen soll die Regelung auch für öffentlich-rechtliche Einrichtungen gelten, sofern sie im Rahmen ihres nichtunternehmerischen Bereichs tätig werden (zum Beispiel im Rahmen ihres Hoheitsbereichs). Nach der Gesetzesbegründung sollen beispielsweise Hochschulen oder Universitätskliniken in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung fallen.

Anwendbar soll die Steuerbefreiungsvorschrift nur dann sein, wenn die Leistung des Zusammenschlusses als eigenständige Gemeinschaft unmittelbar den begünstigten Zwecken der Mitglieder dient. Sie darf nur gegen Kostenerstattung erfolgen. Nicht befreit sind direkte Leistungen zwischen den am Zusammenschluss beteiligten steuerbegünstigen Einrichtungen, sondern einzig Dienstleistungen des Zusammenschlusses an seine Mitglieder.