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Rechnungslegung

Maschinenbau: Nach dem Abschluss ist vor dem Abschluss

1) Einleitung

Aufgrund des durch die Corona-Pandemie ausgelösten Shutdowns ist die weltweite Wirtschaft seit vorigen März drastisch eingebrochen. Hiervon betroffen sind insbesondere auch Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus, die oftmals sowohl auf der Beschaffungs- als auch auf der Absatzseite globale Geschäftsbeziehungen pflegen.

Der vorliegende Beitrag widmet sich der Frage, wie sich die Corona-Pandemie und die mit ihr verbundenen Restriktionen und wirtschaftlichen Folgen auf die Rechnungslegung auswirken. Betroffen hiervon sind sowohl noch nicht finalisierte Jahres- und ggf. Konzernabschlüsse sowie (Konzern-) Lageberichte[1] zum 31. Dezember 2019 als auch Abschlüsse mit einem vom 31. Dezember abweichenden Bilanzstichtag sowie im Jahr 2020 freiwillig oder aufgrund einer Kapitalmarktorientierung verpflichtend aufzustellende Zwischenabschlüsse.

Zunächst werden die insoweit maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätze beleuchtet (Abschnitt 2), um hiernach wesentliche Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Bilanzierung zum 31. Dezember 2019 (Abschnitt 3) sowie auf einen nach dem 31. Dezember 2019 aufzustellenden (Zwischen-) Abschluss (Abschnitt 4) aufzuzeigen. Die Ausführungen fokussieren sich dabei auf die handelsrechtliche Rechnungslegung.

2) Maßgebliche Bilanzierungsgrundsätze

2.1) Stichtagsprinzip: Abgrenzung zwischen Wertbegründung und Wertaufhellung

Ein zentraler Rechnungslegungsgrundsatz ist das Stichtagsprinzip, das der deutsche Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 252 Absatz 1 Nummer 3 HGB kodifiziert hat. Demnach sind für die Beurteilung, ob ein Vermögensgegenstand oder eine Verpflichtung in der Bilanz anzusetzen sind (und bejahendenfalls mit welchem Wert), die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden zwischen wertbegründenden Ereignissen (= Vorgänge, die sich erst nach dem Bilanzstichtag ereignet haben) sowie werterhellenden Ereignissen (= Geschehnisse, die sich bereits vor dem Bilanzstichtag ereignet haben, jedoch erst nach dem Bilanzstichtag bis zum Tag der Aufstellung des Abschlusses bekannt werden).

Die Ausbreitung des Corona-Virus stellt nach überwiegender Auffassung einen fortlaufenden Prozess dar, dessen zeitpunktbezogener Ursprung zwar im Dezember 2019 in China lag, dessen maßgebliche Folgen jedoch (erst) im Januar 2020 durch die sprunghafte Ausweitung von Infektionen auftraten. Mithin liegt im Januar 2020 das auslösende Moment für die durch den Corona-Virus begründeten negativen Auswirkungen. Übertragen auf die Rechnungslegung bedeutet dies:

Für Abschlüsse mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 ist die Corona-Pandemie als wertbegründendes Ereignis einzustufen, so dass sich insoweit grundsätzlich[2] keine Auswirkungen auf das Zahlenwerk in der Bilanz und/oder der Gewinn- und Verlustrechnung ergeben, gleichwohl aber bestimmte qualitative Berichtspflichten in Anhang und Lagebericht zu beachten sind (vgl. hierzu Abschnitt 3).

2.1.1.1.) Für (Zwischen-) Abschlüsse mit einem Bilanzstichtag nach dem 31. Dezember 2019 sind etwaige Konse­quenzen der Corona-Pandemie nicht nur in Form qualitativer Angaben im Anhang und im Lagebericht, sondern auch im Zahlenwerk in Bilanz und GuV zu berücksichtigen (vgl. hierzu Abschnitt 4).

2.2.) (Abkehr von der) Annahme der Unternehmensfortführung

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist grundsätzlich von der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen. Diese in § 252 Absatz 1 Nummer 2 HGB kodifizierte sogenannte Going Concern-Prämisse erlangt im Zuge der Corona-Pandemie besondere Relevanz, da die Folgen der Corona-Pandemie im Einzelfall eine Abkehr von der Going Concern-Annahme begründen könnten.

Anzeichen wider die Fortführungsprognose könnten unter anderem sein:

  • temporäre Schließungen von Betrieben oder Betriebsteilen;
  • beschaffungsseitige Lieferengpässe (beispielsweise aufgrund von Unterbrechungen der Lieferkette);
  • (teilweiser) Wegfall von Absatzmärkten;
  • eingeschränkte Produktionsmöglichkeiten (beispielsweise mangels verfügbarer Vorprodukte) sowie
  • Verletzung von Covenants mit entsprechend nachteiligen Folgen wie bspw. verschlechterter Finanzierungskonditionen.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass bei der Beurteilung der Annahme der Unternehmens­fortführung auch wertbegründende Ereignisse zu berücksichtigen sind. Insoweit kommt es also zu einer durchbrechenden Ausnahme vom Stichtagsprinzip, das heißt selbst wenn die Ursache für die Abkehr von der Going Concern-Prämisse erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten ist, darf der relevante Abschluss nicht mehr unter der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt werden. In diesem Fall hat die Aufstellung des Abschlusses und die Bewertung des Vermögens unter Liquidationsgesichtspunkten zu erfolgen; es wird insoweit die Zerschlagung des Unternehmens antizipiert. Etwaige konkretisierte und belastbare Aussagen der Bundes- und/oder der zuständigen Landesregierung zur Durchführung von Stützungsmaßnahmen sind bei der Beurteilung der Annahme der Unternehmensfortführung zu berücksichtigen, da deren Umsetzung auch dann erwartet werden kann, wenn hierfür zum Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Testierung des Abschlusses noch erforderliche Schritte ausstehen.

Sofern unverändert von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen werden kann, jedoch wesentliche Unsicherheiten über das Going Concern bestehen – mithin sogenannte bestandsgefährdende Risiken vorliegen – sind im Anhang diese bestehenden wesentlichen Unsicherheiten sowie der geplante Umgang mit diesen Risiken anzugeben. Weiterhin ist ergänzend auch im Lagebericht über die bestandsgefährdenden Risiken zu berichten.

2.3) Ansatz- und Bewertungsstetigkeit

Nach dem Grundsatz der Stetigkeit sind die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden einschließlich der Ausübung von Ermessensspielräumen grundsätz­lich beizubehalten (vgl. §§ 246 Absatz 3, 252 Absatz 1 Nummer 6 HGB). Indes darf in begründeten, sachlich gerechtfertigten Ausnahmefällen von dem Stetigkeitsgrundsatz abgewichen werden. Mit dieser ausnahmsweise möglichen Durchbrechung der Stetigkeit soll sichergestellt werden, dass sich das bilan­zierende Unternehmen geänderten Verhältnissen – insbesondere solchen, die es nicht selbst herbeige­führt hat und/oder denen es sich nicht anderweitig entziehen kann – durch eine adjustierte Bilanzierung anpassen kann.

Die Folgen der Corona-Pandemie stellen unstreitig ein gravierendes exogenes Ereignis dar, durch das erhebliche Entwicklungsbeeinträchtigungen oder eine Krise ausgelöst werden können, weshalb eine progressivere Bilanzpolitik (beispielsweise Vermeidung der Legung stiller Reserven) in Erwägung gezogen werden könnte. Umgekehrt könnte überlegt werden, für noch nicht finalisierte Abschlüsse zum 31. Dezember 2019 die Corona-Pandemie zum Anlass für eine konservativere Bilanzierung zu nehmen, um eine entsprechende „Vorsorge“ für die im Geschäftsjahr 2020 eintretenden Belastungen zu treffen.

3) Corona-bedingte Auswirkungen auf Abschlüsse zum 31. Dezember 2019

3.1.) Nachtragsberichterstattung im Anhang

Für einen auf den 31. Dezember 2019 aufzustellenden Abschluss sind die Entwicklungen des Corona-Virus als wertbegründend einzustufen, weshalb sich insoweit grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Zahlenwerk in Bilanz und GuV ergeben.[3] Da die nach dem 31. Dezember 2019 eingetretenen Corona-bedingten Auswirkungen regelmäßig als „Vorgang von besonderer Bedeutung“ (§ 285 Nummer  33 bzw. § 314 Absatz 1 Nummer 25 HGB) zu qualifizieren sind, ist hierüber im Anhang zu berichten. Dort sind im sogenannten Nachtragsbericht sowohl Art als auch finanzielle Auswirkungen des Vorgangs anzugeben, wobei keine Quantifizierung erforderlich ist, sondern qualitative Angaben zu den Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ausreichen.

3.2.) Risikoberichterstattung im Lagebericht

Die durch die Corona-Pandemie ausgelösten Entwicklungen sind im Risiko- (und Prognose-) Bericht des Lageberichts zu thematisieren, da andernfalls kein zutreffendes Bild von der Risikolage des Unter­nehmens bzw. Konzerns vermittelt wird. Hierbei muss insbesondere die Bedeutung des Risikos für den Abschlussadressaten erkennbar sein. Weiterhin ist über eventuell getroffene Risikobegrenzungs­maßnahmen zu berichten.

Aufgrund der außergewöhnlich hohen Unsicherheit, welche gesamtwirtschaftlichen und unternehmens­individuellen Folgen die Corona-Pandemie haben wird, und der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Prognosefähigkeit des Unternehmen, reichen insoweit rein komparative Prognosen („Wir erwarten einen rückläufigen Umsatz“) aus. Es besteht mithin nicht das für den Lagebericht sonst vorgeschriebene Erfordernis konkreter Punkt- oder Intervallprognosen („Wir erwarten einen Umsatz von 100 Millionen Euro bzw. „Wir erwarten einen Umsatz zwischen 95  und 105 Millionen Euro“) bzw. qualifiziert-komparative Prognosen („Wir erwarten einen deutlich steigenden Umsatz.“). Ein gänzlicher Verzicht auf eine Prognoseberichterstattung ist dagegen unzulässig. Im Einzelfall birgt die Corona-Pandemie möglicherweise auch Chancen für das bilanzierende Unternehmen, über die dann entsprechend zu berichten ist. So könnte Corona-bedingt beispielsweise ein im Anlagenbau tätiges Unternehmen neue Kunden aus dem Bereich der Medizin- und Gesundheitstechnik gewinnen und hierdurch kurzfristige Auftragseingänge sowie zusätzliches Umsatzvolumen realisieren.

4) Corona-bedingte Auswirkungen auf Abschlüsse mit Bilanzstichtag nach dem 31. Dezember 2019

Für Abschlüsse mit Stichtag nach dem 31.Dezember 2019 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die aktuellen, nach dem Bilanzstichtag gewonnenen Erkenntnisse über die Folgen des Corona-Virus als wertaufhellend anzusehen sind.[4] Neben den qualitativen Erläuterungen im Anhang und im Lagebericht ergeben sind daher insbesondere Auswirkungen auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung.

4.1.) Berücksichtigung von Stützungsmaßnahmen

Zur Stützung von Volkswirtschaften sind umfangreiche Maßnahmen mit direkten und indirekten Hilfen für Unternehmen umgesetzt oder angekündigt worden. Soweit dem bilanzierenden Unternehmen im Zuge solcher Unterstützungsmaßnahmen ein direkter Anspruch, beispielsweise auf Liquiditätshilfen oder auf einen Zuschuss entsteht, darf eine entsprechende bilanzielle Erfassung (erst) dann erfolgen, wenn die Zusage als verbindlich zu werten ist. In Abhängigkeit des jeweiligen Einzelfalls und der konkreten Ausgestaltung ist sowohl eine erfolgswirksame Vereinnahmung in voller Höhe als auch eine erfolgsneutrale Bilanzierung (beispielsweise Reduktion der Anschaffungskosten eines bezuschussten Vermögensgegenstandes) möglich.

4.2.) Auswirkungen auf Aktivposten

Für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gilt das gemilderte Niederstwertprinzip, wonach nur im Falle einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung auf den am Stichtag niedrigeren beizulegenden Zeitwert vorzunehmen ist (§ 253 Absatz 3 Satz 5 HGB). Lediglich bei Finanzanlagen kann wahlweise auch bei einer voraussichtlich nur vorübergehenden Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung erfolgen (§ 253 Absatz 3 Satz 6 HGB).

Ob eine aus der Corona-Pandemie festgestellte Wertminderung eines einzelnen Anlagegutes voraus­sichtlich von Dauer ist, hat das bilanzierende Unternehmen jeweils für den Einzelfall zu beurteilen. Indes könnte es aufgrund (vorübergehend) geänderter Marktverhältnisse schwierig oder teilweise kaum möglich sein, den Zeitwert als relevanten Vergleichswert zur Beurteilung des Wertberichtigungsbedarfs valide zu ermitteln. So erscheinen derzeit die bei Anwendung des Ertragswert- oder Discounted Cashflow-Verfahrens notwendigen Prognosen aufgrund der bestehenden Unsicherheiten sowie ständig neuer Entwicklungen nahezu unmöglich.

Für das Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip. Demzufolge sind dem Umlaufvermögen zugeordnete Vermögensgegenstände, für die eine Wertminderung festgestellt wurde, stets außer­planmäßig abzuschreiben, auch wenn die Wertminderung voraussichtlich nur von vorübergehender Dauer ist (§ 253 Absatz 4 HGB). Die nachstehende Übersicht zeigt einige Beispiele für etwaigen, durch die Folgen der Corona-Pandemie begründeten Wertberichtigungsbedarf im Anlage- und Umlaufvermögen:

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4.3.) Auswirkungen auf Passivposten

a) Drohverlustrückstellungen

Dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip folgend ist für einen drohenden Verlust aus einem schweben­den Geschäft eine Rückstellung zu bilden. Eine solche aufwandswirksame Passivierung einer Drohver­lustrückstellung ist dann geboten, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus einer in der Vergangenheit eingegangenen vertraglichen Verpflichtung ein Verlust in der Zukunft resultiert. Durch die Corona-Pandemie könnten Drohverluste sowohl aus schwebenden Beschaffungsverträgen (das heißt bei einer wertmäßig erhöhten Leistungsverpflichtung) als auch aus schwebenden Absatzverträgen (das heißt bei einem wertmäßig gesunkenen Gegenleistungsanspruch) resultieren, zum Beispiel aus folgenden Sachverhalten:

  • Schadenersatzverpflichtungen aus Absatzverträgen aufgrund verzögerter Lieferungen;
  • Schadenersatzverpflichtungen aus Beschaffungsverträgen bei fehlender Abnahme („take or pay“);
  • gesunkene Verkaufserlöse aufgrund von geplanten Notverkäufen sowie
  • Abnahmeverpflichtungen nicht mehr benötigter Produkte oder Dienstleistungen.

Sofern sich infolge der Corona-Pandemie der Wert der Leistungsverpflichtung und der Wert des Gegen­leistungsanspruchs nicht mehr ausgeglichen gegenüberstehen, sollte geprüft werden, ob die zugrunde liegenden Verträge sogenannte Force Majeure-Klauseln beinhalten, demgemäß die Corona-Pandemie als höhere Gewalt eingestuft werden kann. Bejahendenfalls würde die Abnahme- bzw. Lieferverpflichtung ausgesetzt und die Pflicht zur Passivierung einer Drohverlustrückstellung entfallen.

b) Verbindlichkeitsrückstellungen

Aufgrund der Corona-Pandemie könnte das Erfordernis zur Bilanzierung von Verbindlichkeitsrück­stellungen bestehen. Hierzu kommen unter anderem folgende Sachverhalte in Betracht:

  • Die Auswirkungen der Corona-Pandemie könnten die Durchführung von Restrukturierungsmaß­nahmen erfordern. Die Passivierung einer entsprechenden Restrukturierungsrückstellung setzt eine hinreichend konkretisierte Außenverpflichtung voraus, die handelsrechtlich dann gegeben ist, wenn entsprechende Maßnahmen von der Unternehmensführung bis zum Bilanzstichtag beschlossen wurden und an deren Umsetzung keine wesentlichen Zweifel bestehen.
  • Für bislang nicht bilanzierte Haftungsverhältnisse im Sinne des § 251 HGB (wie beispielsweise Patronatserklärungen) könnte aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie ernsthaft mit einer Haftungsinanspruchnahme zu rechnen sein, wodurch sich die Pflicht zur Passivierung einer entsprechenden Rückstellung begründen würde.
  • Die Folgen der Corona-Pandemie könnten aus geschäftlichen Erwägungen einen faktischen Leistungszwang hervorrufen, für den das bilanzierende Unternehmen eine Rückstellung zu passi­vieren hat, um beispielsweise die Aufrechterhaltung von Kunden- und/oder Lieferantenbeziehungen zu gewährleisten.
  • Im Falle eines bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags könnte das herrschende Unternehmen gezwungen sein, die Übernahme des aufgrund der negativen Aus­wirkungen der Corona-Pandemie beim abhängigen Unternehmen erwarteten Verlustes im Wege der Rückstellungsbildung zu berücksichtigen. Die Rückstellung ist in Höhe der Barwerts der voraus­sichtlichen Verlustübernahme zu dotieren. Sofern keine Rückstellung gebildet wird, ist der Verlust durch Wertberichtigung des Beteiligungsbuchwerts abzubilden.

5) Zusammenfassung

Die Folgen der Corona-Pandemie haben erhebliche Auswirkungen auf die Jahres- und Konzern­abschlüsse der Unternehmen. Dabei gilt für noch fertig zu stellende Abschlüsse mit Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2019, dass die Corona-Pandemie als wertbegründendes Ereignis einzustufen ist, weshalb sich entsprechende Folgen grundsätzlich nicht im Zahlenwerk widerspiegeln, sondern lediglich qualitative Informationen im Anhang (Nachtragsbericht) und im Lagebericht (Risikobericht) zu geben sind. Eine Aus­nahme gilt nur in solchen Fällen, in denen die Corona-Pandemie zu einer Abkehr von der Annahme der Unternehmensfortführung führt. In diesen Fällen ist bereits die Bilanz zum 31. Dezember 2019 unter Liquidationsgesichtspunkten aufzustellen.

Für (Zwischen-) Abschlüsse mit einem Bilanzstichtag nach dem 31. Dezember 2019 sind etwaige negative Auswirkungen der Corona-Pandemie zwingend bei der Aufstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen. Es könnte insbesondere das Erfordernis von außerplanmäßigen Wertberichtigungen auf der Aktivseite sowie die Notwendigkeit zur aufwandswirksamen Bildung von Rückstellungen auf der Passivseite bestehen.

Praxishinweis

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Anmerkungen

[1] Im Folgenden wird zwecks besserer Lesbarkeit einheitlich nur die Bezeichnung „Jahresabschluss“ und „Lagebericht“ verwendet. Die Ausführungen gelten jedoch identisch für den Konzernabschluss und Konzernlagebericht.

[2] Zu den Ausnahmen siehe die Ausführungen in Abschnitt 2.2.

[3] Zu Besonderheiten aufgrund einer etwaigen Abkehr von der Going Concern-Prämisse oder einer bilanzpolitisch motivierten Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes siehe die Ausführungen in Abschnitt 2.2. und 2.3.

[4] Siehe hierzu die Ausführungen in Abschnitt 2.1.