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Beratungspraxis Unternehmenssteuern

„Leitplanken“ für das Unternehmenssteuerrecht

Mit unserer Reihe „Beratungspraxis Unternehmenssteuern“ informieren wir Sie monatlich über aktuelle und praxisrelevante Themen im Bereich des nationalen Ertragsteuerrechts für Personen- und Kapitalgesellschaften. Unsere Ansprechpartner finden Sie unter den Artikeln.

Top-Thema: Gesetzliche Neuregelung der Vollverzinsung für Zeiträume ab dem 1. Januar 2019

Kurzhinweise: Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 / Eckpunkte Inflationsausgleichsgesetz / Gewerbesteuerrechtliche Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG / BMF-Schreiben zur Bauabzugssteuer / Sendelizenzen kein eigenständiges Wirtschaftsgut

August 2022: Gesetzliche Neuregelung der Vollverzinsung für Zeiträume ab dem 1. Januar 2019

Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die sogenannte Vollverzinsung für Steuernachzahlungen und -erstattungen mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar ist, soweit der Zinsberechnung ein Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat zugrunde gelegt wird. Das BVerfG hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine rückwirkende Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 zu treffen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (BGBl. I 2022, Seite 1142) ist der Gesetzgeber dieser Aufforderung nachgekommen.

Ab 1. Januar 2019: Vollverzinsung mit 1,8 Prozent pro Jahr

Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 beträgt der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) 0,15 Prozent je vollem Monat, das heißt 1,8 Prozent für ein volles Jahr. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 bleibt die bisherige Rechtslage (das heißt 0,5 Prozent je vollem Monat) hingegen uneingeschränkt anwendbar. Um auch künftig die verfassungsrechtlich gebotene Angemessenheit des Zinssatzes zu gewährleisten, sieht die Neuregelung eine Evaluierungsklausel vor, wonach der Zinssatz mindestens alle zwei Jahre, erstmals spätestens zum 1. Januar 2024, zu überprüfen ist. An der „Karenzzeit“ von grundsätzlich 15 Monaten (pandemiebedingte Verlängerungen für die Jahre 2020 bis 2024) ändert sich nichts.

Die Neuregelung zur Vollverzinsung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Hierzu zählen neben künftigen Zinsfestsetzungen alle anhängigen Verfahren, in denen

  • die Zinsfestsetzung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht,
  • die Zinsen (ganz oder teilweise) vorläufig festgesetzt worden sind,
  • die Zinsfestsetzung ausgesetzt ist oder
  • aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs noch keine Unanfechtbarkeit eingetreten ist.

In diesen Fällen erfolgt also eine Neuberechnung der Steuerzinsen auf Basis der neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen beziehungsweise ggf. eine Korrektur erfolgter Zinsfestsetzungen, sodass sich noch Be- oder Entlastungen ergeben können.

Übergangsregelung bis zur technischen und organisatorischen Umsetzung

Vor dem Hintergrund des technischen und organisatorischen Anpassungsbedarfs in den IT-Systemen der Finanzverwaltungen können die Steuerverwaltungen der Länder die Neuregelung aktuell noch nicht umsetzen. Für diese Zwischenzeit ist eine gesetzliche Übergangsregelung vorgesehen. Hiernach können die Zinsfestsetzungen für Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 – ungeachtet der in Kraft getretenen Neuregelung – weiterhin vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden. Mit BMF-Schreiben vom 22. Juli 2022 hat die Finanzverwaltung zur Übergangsregelung und den vielfältigen Fallgruppen detailliert Stellung genommen.

Erstmalige Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 sind nach der Übergangsregelung weiterhin auszusetzen, das heißt dass die für die Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 anfallenden Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen vorerst nicht festgesetzt werden. Eine Nachholung der Festsetzung erfolgt, sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung der Neuregelung bei den Steuerbehörden vorliegen.

Werden bereits festgesetzte Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen für Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 geändert oder berichtigt, kommt es im Einzelfall darauf an, ob es sich um eine Vorbehaltsfestsetzung handelt, einen Vorläufigkeitsfall oder einen Aussetzungsfall. Im Kern werden die geänderten Zinsfestsetzungen ausgesetzt oder vorläufig vorgenommen.

In allen Fällen bleibt es dabei, dass die Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 seitens der zuständigen Finanzbehörden für endgültig zu erklären ist.

Vertrauensschutz der Steuerpflichtigen

Mit einem zweiten BMF-Schreiben vom 22. Juli 2022 hat sich die Finanzverwaltung zu weiteren Anwendungsfragen der Neuregelung zur Vollverzinsung geäußert. Für die Praxis bedeutsam ist dabei insbesondere der Vertrauensschutz für die Steuerpflichtigen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die allgemeine Vertrauensschutzregelung des § 176 AO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zinsen, die sich aufgrund einer Neuberechnung der bisher festgesetzten, allerdings verfahrensrechtlich noch änderbaren Zinsen ergeben, nicht zu einer Nachzahlung führen dürfen. Wurden bislang nur Erstattungszinsen festgesetzt, kann sich aufgrund der rückwirkenden Absenkung des Zinssatzes demnach keine Rückforderung zu Lasten der Steuerpflichtigen ergeben. Wurden hingegen Nachzahlungszinsen festgesetzt, sind diese Zinsen im Rahmen der verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten auf Basis der Neuregelung neu zu berechnen und eine entsprechend geänderte Zinsfestsetzung zu erlassen.

Anpassung weiterer typisierter Zinssätze

Vor dem Hintergrund der BVerfG-Entscheidung hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung ausschließlich eine punktuelle Anpassung im Hinblick auf die explizit für verfassungswidrig erklärten Regelungen zur Vollverzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen vorgenommen. Hinsichtlich der weiteren typisierten Regelungen zu Stundungs-, Hinterziehungs-, Aussetzungs- und Prozesszinsen bleibt es mithin unverändert bei der bisherigen Rechtslage. Inwieweit die BVerfG-Entscheidung auch hinsichtlich der weiteren Zinsregelungen Anlass zur Überprüfung und ggf. Anpassung durch den Gesetzgeber gibt, bleibt zu abwarten.

Im Rahmen des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2022 (BGBl. I 2022, Seite 911) wurde eine Anpassung dahingehend vorgenommen, dass die bisherige Abzinsungspflicht für unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten entfallen ist (siehe hierzu bereits auch unseren Beitrag aus der Reihe Beratungspraxis Unternehmenssteuern vom Juni 2022). Die Neuregelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. Auf Antrag kann der Verzicht auf die Abzinsung jedoch bereits auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden. Hinsichtlich der Abzinsung von Rückstellungen, deren Laufzeit mehr als 12 Monate beträgt, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes jedoch an dem bisherigen Abzinsungssatz von 5,5 Prozent und 6 Prozent für Pensionsverpflichtungen festgehalten.

Praxishinweis

Die Neuregelungen zur Vollverzinsung und die entsprechenden Übergangsregelungen sind auch im Rahmen der handelsrechtlichen Bilanzierung ungewisser Steuerpositionen zu beachten. Im Hinblick auf den Wegfall der Abzinsungspflicht für unverzinsliche Verbindlichkeiten ist ferner zu prüfen, ob ein Antrag auf rückwirkende Anwendung und vorgezogene Anwendung der Neuregelung unter steuerlichen Gesichtspunkten vorteilhaft erscheint. Und schließlich: zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der geltenden Höhe weiterer typisierter Zinssätze laufen teilweise Musterverfahren, sodass es sich anbietet, Streitfälle offen zu halten. Die Experten von Grant Thornton beraten Sie gerne zu den diesbezüglichen steuerlichen und bilanziellen Fragestellungen und halten Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden.

 

Aktuelle Beratungshinweise - kurz notiert

Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2022: Am 28. Juli 2022 hat das BMF einen Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 veröffentlicht. Mit dem Referentenentwurf soll fachlich notwendigem Gesetzgebungsbedarf abgeholfen werden, insbesondere im Hinblick auf Anpassungen an EU-Recht, EuGH-Rechtsprechung sowie Rechtsprechung des BFH. Der Entwurf sieht hierzu unter anderem eine Neuregelung der Besteuerung von Lizenzeinkünften aus in einem deutschen Register eingetragenen Rechten („Registerfälle“) vor sowie eine Erhöhung der linearen Gebäude-AfA auf 3 Prozent, eine Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags auf 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro sowie die Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags auf 1.200 Euro.

Eckpunkte Inflationsausgleichsgesetz: Am 10. August 2022 hat Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Durch die vorgeschlagenen Neuregelungen sollen inflationsbedingte steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen werden. Das Eckpunktepapier sieht dazu im Einzelnen vor, dass der Grundfreibetrag in 2023 auf 10.632 Euro und in 2024 auf 10.932 Euro angehoben wird. Darüber hinaus sollen die Eckwerte des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der kalten Progression verschoben sowie der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen angepasst beziehungsweise angehoben werden.

Gewerbesteuerrechtliche Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG: Gewinne, die der Beendigung der werbenden Tätigkeit zuzuordnen sind, gehören bei natürlichen Personen und Personengesellschaften nicht zum Gewerbeertrag im Sinne von § 7 des Gewerbesteuergesetzes und unterliegen daher nicht der Gewerbesteuerpflicht. Mit Urteil vom 10. Februar 2022 (Aktenzeichen IV R 6/19) hat der BFH entschieden, dass die Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in einen „neuen“ (vermögensverwaltenden) Betrieb der Einstellung der werbenden Tätigkeit des bisherigen Betriebs nicht entgegensteht und damit keine schädliche Auswirkung im Hinblick auf die Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns entfaltet. Insoweit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert.

BMF-Schreiben zur Bauabzugssteuer: Die Finanzverwaltung hat am 19. Juli 2022 ein überarbeitetes BMF-Schreiben zum Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (§§ 48- 48d EStG) vorgelegt. Das geänderte Schreiben enthält eine Reihe von punktuellen Änderungen und insbesondere verschärfende Regelungen bezüglich der zeitlichen Befristung von Freistellungsbescheinigungen und des Vertrauensschutzes hinsichtlich der Gültigkeit einer Freistellungsbescheinigung (Unterlassung einer (elektronischen) Abfrage beim BMF oder Finanzamt stellt in der Regel grobe Fahrlässigkeit dar). Positiv ist die Schaffung der Möglichkeit zur Beantragung einer Folgebescheinigung zu erwähnen.

Sendelizenzen kein eigenständiges Wirtschaftsgut: Der BFH hat in seinem Urteil vom 22. März 2022 (Aktenzeichen IV R 13/18) das Merkmal der „Übertragbarkeit“ als Voraussetzung für die Annahme eines Wirtschaftsgutes konkretisiert. So stelle eine Sendelizenz nach dem Landesmediengesetz mangels zivilrechtlicher und auch wirtschaftlicher Übertragbarkeit (höchstpersönliches Recht) kein eigenständig zu aktivierendes Wirtschaftsgut dar.

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