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Bundesfinanzhof

Urteile zur Tätigkeit als Unternehmer von Aufsichtsratsmitgliedern mit Festvergütung

Mit seinen Urteilen (BFH v. 27.11.2019, V R 23/19, V R 62/17) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufsichtsratsmitglieder nicht selbstständig tätig sind, sofern sie eine Festvergütung erhalten oder ihr variabler Gehaltsbestandteil weniger als 10 Prozent gemessen an der Gesamtvergütung beträgt.

Aufsichtsratsmitglieder übten bisher nach Abschn. 2.2 Abs. 2 S. 7 UStAE grundsätzlich eine selbstständige Tätigkeit aus und waren somit nach § 2 Abs. 1 UStG als Unternehmer zu klassifizieren. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun mit Schreiben vom 8. Juli 2021 auf die oben genannten Urteile reagiert und seine Ansicht revidiert. Das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit bei Mitgliedern des Aufsichtsrates wird an die Art der Vergütungsbestandteile geknüpft. Dies begründet das BMF in Übereinstimmung mit dem BFH damit, dass Mitglieder des Aufsichtsrats, die eine Festvergütung erhalten, kein Vergütungsrisiko tragen. Unter einer solchen Festvergütung werden insbesondere auch pauschale Aufwandsentschädigungen verstanden. Liegt eine Mischvergütung vor, so entscheidet der Anteil der variablen Vergütungskomponente an der Gesamtvergütung über die vorliegende Tätigkeitsart. Reisekostenerstattungen sind bei der Ermittlung der Gesamtvergütung nicht zu berücksichtigen.

Zusammenfassend heißt das: Mitglieder des Aufsichtsrats, die eine Festvergütung beziehen oder aber deren variabler Gehaltsbestandteil im Falle einer Mischvergütung weniger als 10 Prozent der Gesamtvergütung ausmacht, üben keine selbstständige Tätigkeit aus und sind folglich nach dem Umsatzsteuergesetz nicht als Unternehmer zu klassifizieren. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss für jedes Mandat eines Aufsichtsrats einzeln geprüft werden. Die überholten Regelungen des UStAE hierzu lassen sich noch bis zum 31.12.2021 anwenden.

 

 

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