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Neues aus der Lohnsteuer

§ 37b EStG: Einbeziehung der Kosten einer Eventagentur?

Hintergrund: Incentive-Veranstaltungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Geschäftsfreunde werden häufig von externen Eventagenturen organisiert und begleitet. Die Leistungen der Agentur erstrecken sich dabei in der Regel über die konzeptionelle Gestaltung (Auswahl des Mottos und des Veranstaltungsorts), die administrative Abwicklung (zum Beispiel Einladungsmanagement) sowie die Betreuung vor Ort. Bisher war streitig, ob die Kosten der Agentur bei der Pauschalierung etwaiger geldwerter Vorteile aus der Veranstaltung zu berücksichtigen sind.

BFH-Urteil schafft Klarheit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Mai 2020 (Aktenzeichen VI R 13/18) die aktuelle Rechtunsicherheit beseitigt. Dabei sind zwei Fallvarianten zu unterscheiden:

  • Wendet das Unternehmen die Pauschalierung nicht an und ermittelt den geldwerten Vorteil anhand einer Schätzung auf Basis der Kosten des Arbeitgebers, sind im Rahmen der Schätzung nur solche Kosten einzubeziehen, die beim Arbeitnehmer dem Grunde nach einen geldwerten Vorteil auslösen können. Die Kosten für einen Eventmanager führen nicht zu einer individuellen Bereicherung und sind damit nicht zu berücksichtigen.
  • Wendet das Unternehmen die Pauschalierung nach § 37b EStG an, ergibt sich eine abweichende Beurteilung. Die Norm enthält eine eigene Definition der Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung. Diese sei vorrangig und führe im Ergebnis dazu, dass die Kosten für das Eventmanagement mit in die Berechnung der Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist und somit die Pauschalsteuer erhöht.

Hinweis

Während Arbeitgeber, die ihre Veranstaltungen intern durch eine eigene Abteilung organisieren lassen, diesbezüglich keine internen Kosten bei der Pauschalversteuerung ansetzen müssen, sind die Kosten für einen externen Eventmanager im Rahmen der Pauschalierung nach § 37b EStG zu berücksichtigen und erhöhen die Bemessungsgrundlage.

Dies wird zu erheblichen Mehrbelastungen auf Ebene des Unternehmens führen, da die Kosten der Veranstaltungsorganisation nunmehr dem Pauschalsteuersatz in Höhe von 30% unterliegen und (im Fall der Arbeitnehmerincentivierung) auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung zu berücksichtigen sind.

Quelle: BFH Urteil vom 13. Mai 2020 (Aktenzeichen VI R 13/18)

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