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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Änderung des DBA mit dem Vereinigten Königreich und mit Irland

Aktuell: Am 12. Januar 2021 wurde das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Großbritannien und Nordirland unterzeichnet, am 19. Januar das zum DBA mit Irland. Sobald die Ratifizierung durch die beiden Staaten erfolgt, wird es das zurzeit jeweils gültige DBA ändern (frühestens am 1. Januar 2022). Mit den Anpassungen werden Teile des Multilateralen Instruments (MLI) implementiert, das die abkommensrechtlichen Mindeststandards aus der BEPS-Initiative der OECD umsetzt.

Die inhaltlich wichtigste Änderung in beiden Protokollen ist die Anpassung der Definition der Betriebstätte. Es wird eine sogenannte Anti-Fragmentierungs-Regelung eingeführt, mit der eine Umgehung der Begründung einer Betriebsstätte durch Verteilung von Geschäftstätigkeiten auf verschiedene, nahestehende Unternehmen durch Separierung von Hilfs- und Nebentätigkeiten verhindert werden soll. Nach der Neuregelung werden nun die Geschäftstätigkeiten in demselben Staat von nahestehenden Unternehmen, die jede für sich genommen reine Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten darstellen, im Rahmen einer Zusammenschau betrachtet. Dazu wird eine Definition des Begriffs der „nahestehenden Personen“ eingeführt.

Darüber hinaus wird in beiden Protokollen eine PPT-Klausel (englisch: principal purpose test) in die DBAs aufgenommen. Diese Klausel stellt sicher, dass ein Vorteil aufgrund des Abkommens nicht gewährt wird, wenn der einzige Zweck einer Transaktion in der Erlangung eines Steuervorteils besteht.

Durch das Protokoll wird im DBA Irland außerdem eine Mindesthaltedauer bezüglich der Ausschüttung von Dividenden aufgenommen. Eine Reduzierung der Quellensteuer auf 5% ist demnach nur noch möglich, wenn zusätzlich zu der zehnprozentigen Mindestbeteiligung auch eine Mindesthaltedauer von 365 Tagen vor Ausschüttung der Dividende erfüllt ist.

Eine Betrachtung des 365 Tage-Zeitraums wird auch für die Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft eingeführt, wenn sich deren Wert überwiegend aus dem Wert des im anderen Vertragsstaat belegenen Grundbesitzes ergibt. Nur wenn zu einem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung dieser Anteile das geforderte Werteverhältnis erfüllt ist, hat der Quellen-Staat, in dem das unbewegliche Vermögen liegt, das Besteuerungsrecht für den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der Gesellschaft. In den übrigen Fällen hat der Ansässigkeitsstaat des Veräußerers das Besteuerungsrecht.

Jetzt handeln: Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit dem Vereinigten Königreich und mit Irland müssen die geänderten Regelungen unbedingt beachtet werden. Insbesondere bei Geschäftstätigkeiten in Irland oder dem Vereinigten Königreich, die momentan keine Betriebsstätte begründen, sollte überprüft werden, ob die geplanten Änderungen zu einer Steuerpflicht in diesen Ländern führen. Diese Überprüfung und ein ggf. Tätigwerden sollte noch vor Inkrafttreten der Änderungen erfolgen.

 

 

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