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Hinweisgeberschutzgesetz für den Mittelstand Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen bis zum 17. Dezember 2023 handelnBis zum 17. Dezember 2023 müssen Unternehmen ab 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nun ebenfalls interne Meldestellen eingerichtet haben, an die sich Beschäftigte, die Rechtsverstöße melden wollen, wenden können.
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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Die Corona-Pandemie hat auch Deutschland weiterhin fest im Griff. Sehr viele Unternehmen leiden unter den Folgen des Lock-Downs und des veränderten Konsumverhaltens. Der Steuergesetzgeber versucht durch unterschiedliche steuerliche Maßnahmen, die wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen abzumildern. Dazu zählt auch die verbesserte Abschreibungsmöglichkeit von beweglichen und digitalen Wirtschaftsgütern. Diese Maßnahmen sollen die Liquidität von Unternehmen stärken und somit die Wirtschaft stimulieren. Mit diesen beiden Abschreibungsmöglichkeiten befasst sich der folgende Beitrag.
Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz bringt Unternehmen eine Renaissance des Wahlrechts für die degressive Abschreibung. Die bis zum Veranlagungszeitraum 2010 geltende Regelung zur degressiven Abschreibung wurde vom Gesetzgeber zur Abfederung der Corona-Pandemie wieder vorübergehend eingeführt. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt wurden bzw. werden, besteht alternativ zur linearen Abschreibung nach § 7 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nunmehr die Möglichkeit, diese Güter degressiv abzuschreiben. Die jährliche degressive Abschreibung hat der Gesetzgeber jedoch gedeckelt. Gemäß § 7 Absatz 2 EStG beträgt diese 25% des Buchwertes, jedoch höchstens das 2,5-Fache der derzeit geltenden linearen Abschreibung. Das steuerliche Wahlrecht kann vom Unternehmen unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden. Weitere Voraussetzung für die degressive Abschreibung ist die Aufnahme des Wirtschaftsguts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis nach § 7a Absatz 8 EStG. Die Wahl der degressiven Abschreibung sollte nicht vorschnell erfolgen. Erst ab einer Nutzungsdauer von mindestens 5 Jahren ist die degressive Abschreibung gegenüber der linearen Abschreibung durch die Vorverlagerung des Abschreibungsvolumens vorteilhaft. Bei einer über 10 Jahre hinausgehenden Nutzungsdauer sinkt der Abschreibungssatz bei der degressiven Abschreibung unter 25%, da dann die Begrenzung auf das 2,5-Fache der linearen Abschreibung einzuhalten ist. Durch die Minderung der Steuerlast in den ersten Jahren nach Anschaffung oder Herstellung ergibt sich durch die degressive Abschreibung bei einer Gewinnsituation ein positiver Liquiditätseffekt für den Steuerpflichtigen. Zu beachten ist, dass die degressive Abschreibung nicht für immaterielle Wirtschafsgüter anwendbar ist. Diese Güter werden steuerlich grundsätzlich als unbeweglich eingestuft und fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 7 Absatz 2 EStG.
Verbesserungen für digitale Wirtschaftsgüter
Als weitere Maßnahme zur Liquiditätsstärkung war seit langem vom Gesetzgeber eine Verbesserung von Abschreibungen für digitale Wirtschaftsgüter geplant. Bereits der am 7. Februar 2018 abgeschlossene Koalitionsvertrag zwischen den Parteien CDU, CSU und SPD sah vor, Investitionen von Unternehmen in die Digitalisierung zu fördern. Die Regierungsparteien vereinbarten im Koalitionsvertrag bezüglich digitaler Innovationsgüter die Überprüfung der geltenden Abschreibungstabellen. Im Nachgang zur Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar 2021 griff das Bundesministerium der Finanzen das Thema (BMF) nunmehr auf. Am 26. Februar 2021 veröffentlichte das BMF das Schreiben, das sich mit der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung befasst. In diesem BMF-Schreiben wird festgelegt, dass für materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie für immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ zukünftig eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann. „Computerhardware“ im Sinn des BMF-Schreibens umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebooks, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Unter „Software“ ist die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung zu verstehen. Dazu gehören ebenfalls die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben den Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Basierend auf dem neuen BMF-Schreiben können die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die betreffenden Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Das BMF-Schreiben findet erstmals Anwendung bei Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In dieser Gewinnermittlung können Unternehmen auch Restbuchwerte von entsprechenden Wirtschaftsgütern, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, ebenfalls steuerbilanziell vollständig abschreiben. Es handelt sich – im Gegensatz zu dem ersten Entwurf des BMF-Schreibens – ausdrücklich um ein steuerliches Wahlrecht. Zudem enthält das BMF-Schreiben keine betragsmäßigen Grenzen. Die nun sehr schnelle Umsetzung der schon lange geplanten Verbesserung von Abschreibungsbedingungen für digitale Wirtschaftsgüter ist zu befürworten. Sie gibt Unternehmen zusätzliche Anreize, in digitale Wirtschaftsgüter zu investieren. Gleichzeitig stärkt diese Maßnahme im Gewinnfall die Liquidität von Unternehmen. Wichtig hierbei ist, dass beide Maßnahmen für die steuerliche Gewinnermittlung gelten und unabhängig von der Handhabung in der Handelsbilanz gewählt werden können. Handelsrechtlich ist die degressive Abschreibung regelmäßig auch zulässig, sodass ein Gleichlauf zwischen handels- und steuerlicher Abschreibung erreicht werden kann. Handelsrechtlich kann der „Sofortabschreibung“ für digitale Wirtschaftsgüter nur dann gefolgt werden, wenn diese dem tatsächlichen Wertverzehr entspricht bzw. es sich um nicht wesentliche Beträge handelt. Dies dürfte vielfach nicht der Fall sein, sodass es zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz kommt.
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