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Jahressteuergesetz 2020

§ 7g EStG eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten

Die weitreichenden Änderungen des § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 eröffnen neue Gestaltungsmittel für mittelgroße Unternehmen. Durch die Gesetzesänderung ergeben sich neue Möglichkeiten im Bereich des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibungen nach § 7g EStG. Die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter ermöglicht es den Unternehmen, Liquidität zurückzuhalten. Auf diese Weise verbessert sich die Eigenkapitalausstattung der Unternehmen. Hierdurch wird die Finanzierung geplanter Investitionen erleichtert. § 7g Absatz 5 EStG eröffnet ferner die Möglichkeit von Sonderabschreibungen auf begünstigte Wirtschaftsgüter.

Die Corona-Pandemie führte bei vielen Unternehmen zum Gewinneinbruch. Durch die Einführung einer einheitlichen Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro durch das JStG 2020 kommen mehr Unternehmen in den Genuss eines Investitionsabzugsbetrags bzw. einer Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 5 und 6 EStG. Die einheitliche Gewinngrenze, die unabhängig von der Einkunftsart und von der Gewinnermittlungsmethode ist, gilt bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 enden, also in der Regel ab dem Wirtschaftsjahr 2020. Die bisher im Gesetz enthaltene Voraussetzung, wonach bilanzierende Steuerpflichtige ein Betriebsvermögen von maximal 235.000 Euro aufweisen dürfen, entfällt gänzlich.

Darüber hinaus flexibilisiert das JStG 2020 die Verwendbarkeit der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter. Nunmehr fallen auch zukünftig vermietete Wirtschaftsgüter in dessen Anwendungsbereich. Dies gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung, sodass laut Gesetzesbegründung auch längerfristige Vermietungen von mehr als drei Monaten für die Anwendung der Vorschrift unschädlich sind. Nach wie vor muss allerdings das begünstigte Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich (das bedeutet zu mindestens 90%) betrieblich genutzt werden. Als schädliche betriebsfremde Nutzung gilt neben der Privatnutzung auch die unentgeltliche Nutzung in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen.

Durch die Neuregelung des § 7g EStG erhöht sich die Grenze für die begünstigten Investitionskosten. Diese steigt von 40 auf 50% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigen Wirtschaftsguts. Dies gilt erstmals bei einem Investitionsabzugsbetrag, der in einem nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen wird.

Unabhängig von der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages für die zukünftige Anschaffung können für begünstigte Wirtschaftsgüter Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu 20% der Anschaffungs-/Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Investition vorangeht, die Gewinngrenze von 200.000 Euro nicht überschreitet. Gerade in der aktuellen Lage mit vielfach schlechter Gewinnsituation oder gar Verlusten in 2020 wird diese Sonderabschreibung für viele Betriebe in 2021 eröffnet sein. Insoweit wird eben nun nicht mehr auf die Größe des Betriebs, sondern ausschließlich auf den Gewinn im Vorjahr abgestellt.

Bei Personengesellschaften ist zukünftig zu beachten, dass die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nur in dem Betriebsvermögensbereich möglich ist, in dem der Abzug erfolgt ist. Der Abzug vom Gewinn einer Gesamthand ist nur zulässig, wenn die spätere Investition auch durch die Gesamthand erfolgt. Entsprechend ist beim Sonderbetriebsvermögen einzelner Gesellschafter zu verfahren. Ein Wechsel zwischen Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen ist entgegen der anderslautenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (BFH-Beschluss vom 15.11.2017, Aktenzeichen VI R 44/16, DStR 2018, 397 ff) künftig nicht mehr möglich.

Die Neuregelung des § 7g EStG führt zu einer Verschärfung des Zeitpunktes, bis zu dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden kann. Entgegen der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 23.3.2016, Aktenzeichen IV R 9/14, BStBl II 2017, 295) ist die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags künftig nur noch möglich, solange die erstmalige Steuerfestsetzung verfahrensrechtlich noch änderbar ist oder solange das begünstigte Wirtschaftsgut noch nicht angeschafft oder hergestellt ist. Darin kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass durch die Neuregelung die Finanzierung von künftigen Investitionen erleichtert werden soll. Zugleich verhindert der Gesetzgeber auf diese Weise, dass im Rahmen von Betriebsprüfungen nachträglich geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge genutzt werden. Dadurch wird eine Kompensation festgestellter Mehrergebnisse verhindert. Die Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen für Investitionen, die bereits angeschafft oder hergestellt worden sind, ist somit ausgeschlossen.

Die weitreichenden Gesetzesänderungen im Rahmen des § 7g EStG sind aus unserer Sicht zu begrüßen. Die Neuregelung bietet gerade jungen Unternehmen (Start-Ups) aber auch etablierten mittelständischen Unternehmen neue Chancen. Die geschickte Anwendung der neuen Vorschrift kann wirtschaftliche Belastungen, die auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, abmildern. Zugleich erleichtert sie Investitionsentscheidungen in schwierigen Zeiten.

Gerne unterstützen die Experten von Grant Thornton Germany Sie auch in diesem Bereich.

 

 

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