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Umsatzsteuer

Aktuelles zur Organschaft

Marcus Krüger Marcus Krüger

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat sich in seinem Urteil vom 16. Oktober 2019 damit befasst,

  • ob die Reichweite eines umsatzsteuerlichen Organkreises einen etwaigen Hoheitsbereich der Organträgerin mitumfasst und
  • ob solche Leistungen der Organgesellschaft in den Hoheitsbereich der Organträgerin den Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a Nummer 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) erfüllen.

Seit Einführung des neuen § 2b UStG und der damit verbundenen Ausweitung des unternehmerischen Bereichs, überlegen viele juristische Personen öffentlichen Rechts (jPöR), Leistungen ohne Entgelt zu erbringen, um eine Umsatzsteuerpflicht zu vermeiden. Unentgeltliche Leistungen führen jedoch nicht zwingend zu einer Umsatzsteuerfreiheit. Sie können eine Besteuerung nach sich ziehen, wenn sie aus dem unternehmerischen Bereich heraus für unternehmensfremde Zwecke erfolgen. In diesen Fällen kann der Tatbestand des § 3 Absatz 9a Nummer 2 UStG erfüllt sein. Dies hatte das FG Niedersachsen zu prüfen.

Bereits im Jahr 2016 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Landkreis Potsdam-Mittelmark (C-400/15) entschieden, dass eine Verwendung für unternehmensfremde Zwecke der Mehrwertsteuer unterliegen kann. Dies gelte aber nicht für die Verwendung für nichtwirtschaftliche (namentlich hoheitliche) Zwecke.

Das FG Niedersachsen knüpft an diese Entscheidung des EuGH an und entwickelt die bisherige Rechtsprechung fort. Es stellt fest, dass eine unentgeltliche Leistung innerhalb eines umsatzsteuerlichen Rechtsträgers (zum Beispiel zwischen Organgesellschaft und Organträger), die aus dem wirtschaftlichen in den hoheitlichen Bereich einfließt, keine unentgeltliche Wertabgabe darstellt. Denn eine hoheitliche Verwendung ist nicht mit einer unternehmensfremden Verwendung gleichzusetzen.

Begründet wird diese Entscheidung mit der im Steuerrecht geltenden Rechtsformneutralität: Gerade die umsatzsteuerliche Organschaft soll es Unternehmen ermöglichen, sich so zu organisieren, wie es für sie am besten ist. Die Organschaft ermöglicht einen Leistungsaustausch innerhalb einer Unternehmensstruktur ohne die Folge einer Umsatzsteuerpflicht. Daher trägt es zur steuerrechtlichen Neutralität bei, wenn der nichtunternehmerische Bereich in die Organschaft einbezogen wird. Aus diesen Gründen hat das FG Niedersachsen den Organkreis weit gezogen und eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe abgelehnt.

 

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