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Corona-Krise

Steuerliche Erleichterungen nutzen!

Nicole Roos Nicole Roos

Die Corona-Pandemie und ihre gesellschaftlichen und insbesondere wirtschaftlichen Restriktionen stellen den Steuerzahler vor große Herausforderungen. Um diese Folgen abzumildern, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) diverse Steuererleichterungen beschlossen, die unter Umständen auch von der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden können.

Neben der geplanten Verlängerung der zwingenden Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre (siehe hierzu unseren Artikel „Weiter in der Diskussion: Verschiebung der zwingenden Anwendung des § 2b UStG“) werden insbesondere Steuerstundungen ermöglicht sowie die Möglichkeit eröffnet, Steuervorauszahlungen der Höhe nach anpassen oder erstatten zu lassen.

Anpassung und Erstattung von Steuervorauszahlungen

Das BMF ermöglicht Unternehmen (auch der öffentlichen Hand), einen Antrag auf Anpassung der Körperschaftsteuervorauszahlungen sowie den Gewerbesteuermessbetrag zu stellen, um Vorauszahlungen leisten zu können. Voraussetzung für die Anpassung der Vorauszahlungen ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Pandemie erwartet.

Bereits geleistete Zahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer können auf Antrag erstattet werden.

Stundung von Steuerzahlungen

Sofern ein Unternehmen aufgrund wirtschaftlicher Folgen der Pandemie im Jahr 2020 fällige Steuerzahlungen nicht leisten kann, können diese Zahlungen befristet und zinsfrei gestundet werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres 2020 beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Sofern der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass seine Einkünfte voraussichtlich geringer sind als geplant, werden diese herabgesetzt und können gegebenenfalls sogar erstattet werden, um die Liquidität des Steuerpflichtigen zu verbessern.

Sofern dargelegt wird, dass ein Unternehmen unmittelbar von der Corona-Krise betroffen ist, ist die Stundung seitens der Finanzbehörde zu bewilligen. Konkrete Schäden müssen nicht belegt werden.

Die Regelungen gelten für die Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Einkommensteuer) sowie für die Umsatzsteuer.

Auch die Kraftfahrzeugsteuer kann gestundet werden. Der entsprechende Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

 

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