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Umsatzsteuer

Zwingende Anwendung des § 2b UStG erst ab 2023

Nicole Roos Nicole Roos

Die Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) für juristische Personen öffentlichen Rechts wurde bereits vielfach in der Vergangenheit diskutiert. Im Rahmen des sogenannten Corona-Steuerhilfegesetzes wird nunmehr die nachfolgende Regelung ins UStG als § 27 Absatz 22a aufgenommen. Dem hat der Bundesrat am 5. Juni 2020 zugestimmt.

„Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2021 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden.

Die Erklärung nach Satz 1 kann auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Es ist nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken.“

Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wird auf Grund vordringlicherer Arbeiten der öffentlichen Hand, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

 

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