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Umsatzsteuer

Steuervorteil bei Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen

Nicole Roos Nicole Roos

Bei einer entgeltlichen Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses für private Feiern und für Proben eines Musikvereins liegt selbst dann eine umsatzsteuerfreie Leistung vor, wenn zur eigentlichen Vermietung weitere Leistungen hinzukommen. Das können zum Beispiel die Überlassung von Geschirr und Besteck, einer Ausschanktheke oder andere sogenannten Betriebsvorrichtungen sein. Das hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz kürzlich entschieden.

Bei Mitüberlassung sogenannter Betriebsvorrichtungen kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Beurteilung, ob eine umsatzsteuerfreie oder umsatzsteuerpflichtige Vermietung vorliegt, insbesondere darauf an, welche der Leistungen (Vermietung der Räume oder der Betriebsvorrichtungen) für das Rechtsverhältnis prägend ist.

Reinigung, Beleuchtung, Zurverfügungstellung von Stühlen, Tischen, Besteck und Geschirr sind Nebenleistungen zur vertraglich vereinbarten Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses, so das FG. Hierfür spreche insbesondere die Tatsache, dass diese Nebenleistungen ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung und ohne gesondertes Entgelt in Anspruch genommen werden könnten. Gleiches gilt für die Verwendung der vorhandenen Thekenanlage (einer sogenannten Betriebsvorrichtung) durch den das Dorfgemeinschaftshaus nutzenden Musikverein.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Thematik und einer bislang noch nicht vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidung wurde im aktuellen Streitfall die Revision zum BFH zugelassen.

Praxishinweis

Das Urteil kann für viele Vermietungsleistungen von Behörden, Kommunen und anderen juristischen Personen öffentlichen Rechts ab 2021 eine Erleichterung darstellen. Es ist jedoch im Einzelfall genau zu prüfen, welche Bedeutung die Betriebsvorrichtungen für den Mieter haben, da die Umsatzsteuerfreiheit der Vermietung nach dem Wortlaut des Gesetzes Betriebsvorrichtungen ausdrücklich nicht umfasst.