Neue Anforderungen an den Lagebericht

Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) hat am 14. Dezember 2011 den Standardentwurf E-DRS 27 "Konzernlagebericht" veröffentlicht. Der Entwurf ist Ergebnis einer umfassenden Überarbeitung der bestehenden Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung. Mit dem überarbeiteten Standard sollen die Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung in einem Standard zusammengeführt werden. Das bedeutet: E-DRS 27 soll DRS 15 "Lagebericht" sowie DRS 5 "Risikoberichterstattung", einschließlich der branchenspezifischen Standards DRS 5-10 "Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten" und DRS 5-20 "Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen" ersetzen. Außen vor bleibt die Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder, die unverändert in DRS 17 geregelt ist.

Lageberichterstattung

Als wesentliche Änderungen gegenüber den gegenwärtigen Standards zur Lageberichterstattung sind zu nennen: E-DRS 27 greift die im Gesetz bestehenden differenzierten Anforderungen an kapitalmarktorientierte und nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen (Darstellung der wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess, Angabe übernahmerelevanter Daten und Informationen, Bilanzeid, Erklärung zur Unternehmensführung) auf und enthält darüber hinausgehend weitere Zusatzanforderungen an die Berichterstattung kapitalmarktorientierter Unternehmen. Diese zusätzlichen Anforderungen betreffen

 

  • die Angabe der wichtigsten strategischen Ziele und den zu ihrer Erreichung verfolgten Strategien sowie Aussagen zum Stand der Erreichung der strategischen Ziele (über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Anforderung);
  • die Darstellung des unternehmensintern eingesetzten Steuerungssystems und der wichtigsten Kennzahlen;
  • die Darstellung der Grundsätze und Ziele des Finanzmanagements;
  • die Angabe der Einstufung der Kreditwürdigkeit des Konzerns durch Rating-Agenturen;
  • die Verdeutlichung von Bezügen zwischen Nachhaltigkeitsaspekten und finanziellen/nichtfinanziellen Leistungsindikatoren;
  • die Darstellung der wesentlichen Merkmale des konzernweiten Risikomanagementsystems;
  • die fakultative Erklärung zur Übereinstimmung mit dem IFRS Practice Statement "Management Commentary".

Ferner untermauert die Aufnahme des Grundsatzes "Informationsabstufung" (E-DRS 27.33-34) höhere Anforderungen an Umfang und Detaillierungsgrad der Berichterstattung bei kapitalmarktorientierten Unternehmen. Um die inhaltlichen Zusammenhänge zu erhalten, werden die zusätzlichen Berichtsanforderungen für kapitalmarktorientierte Unternehmen in E-DRS 27 nicht in einem eigenständigen Abschnitt, sondern im laufenden Standardtext ausgewiesen und durch den Zusatz "K" (z.B. E-DRS 27.K37) gekennzeichnet.

In Bezug auf die in den letzten Jahren vor dem Hintergrund der Wirtschaftkrise intensiv geführten Diskussionen zum Prognosebericht sieht E-DRS 27 eine Verkürzung des Prognosezeitraums von zwei Jahren auf ein Jahr gerechnet vom Konzerabschlussstichtag vor. Gleichzeitig werden aber die Anforderungen an die Prognosegenauigkeit konkretisiert. Während DRS 15.88 vorsieht, dass die Prognosen mindestens als positiver oder negativer Trend zu beschreiben sind, verlangt E-DRS 27 Aussagen zur Richtung und zur Intensität der erwarteten Veränderung. Dabei gelten identische Anforderungen für kapitalmarktorientierte und nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen.

Anders als im aktuell gültigen Standard enthält der Standardentwurf keine Empfehlungen zur inhaltlichen Ausgestaltung der Konzernlageberichterstattung. Der DSR strebt hiermit eine klarere Darstellung des Anforderungsprofils an. Berichtspflichtige Inhalte sollen deutlich von Wahlrechten und Beispielen getrennt werden. Entsprechend fokussiert E-DRS 27 auf die an einen Konzernlagebericht zu stellenden Mindestanforderungen. Best-Practice-Inhalte werden nicht aufgegriffen. Allerdings enthält E-DRS 27 im laufenden Text Erläuterungen in Form von einzelnen Stichwortbeispielen. Darüber hinaus enthält eine gesonderte Anlage veranschaulichende Beispiele zu ausgewählten Standardanforderungen, um bedeutsame und komplexe Standardanforderungen eingehender darzulegen. Die besonderen Regeln für die Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie von Versicherungsunternehmen werden nicht mehr wie bisher in separaten Standards, sondern in einer Anlage zu E-DRS 27 kodifiziert. Auf diese Weise werden branchenübergreifend einheitliche Regelungen für allgemeine Berichtsanforderungen definiert und es wird zugleich dem besonderen Stellenwert und den spezifischen, auch durch aufsichtsrechtliche Vorschriften geprägten Anforderungen an die Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Versicherungsunternehmen Rechnung getragen.

Zu dem Entwurf kann bis zum 30. April 2012 Stellung genommen werden.